Schulinterne Regelungen und Kriterien

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Die Schule braucht als Lehr- und Lerngemeinschaft eine Schulordnung. Sie entsteht im Dialog zwischen der Schulleitung, den Professoren, den Schülerinnen* und den Eltern und soll Rahmenbedingungen schaffen, welche ein gewinnbringendes, angenehmes und ein auf gegenseitiges Vertrauen aufgebautes Arbeiten an der Schule ermöglichen.

Wozu Schulordnung?

Die Schulordnung ist für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches verbindlich. Ihre Einhaltung ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der gemeinsamen Arbeit.

 

In allen Bereichen wird verantwortungsbewusstes Denken und Handeln gefordert und gefördert.

Allgemeine Leitlinien

Es werden offene und vertrauensvolle Beziehungen zwischen Lehr-personen, Schulpersonal und Schülerinnen angestrebt, die durch gegen-seitigen Respekt gekennzeichnet sind.

 

Unterschiedliche Wahrnehmungen und Sichtweisen werden akzeptiert, es wird aber die Bereitschaft und Fähigkeit zu Verständigung und Vereinbarung gefordert und gefördert.

 

 

 

   ORGANISATORISCHE REGELUNGEN

Die Schule ist an Schultagen von Montag bis Freitag von 07.30 bis 18.00 Uhr geöffnet; Fahrschülerinnen, die nach Unterrichtsende eine Stunde oder länger auf die Abfahrt warten müssen, können auf Antrag der Eltern vom Direktor die Erlaubnis erhalten, den Unterricht bis maximal 20 Minuten früher zu verlassen; ebenso können Fahrschülerinnen mit Erlaubnis des Direktors verspätet in den Unterricht eintreten, wenn eine frühere Fahrgelegenheit nicht möglich ist. Das vorzeitige Verlassen des Unterrichts ist an Vormittagen mit weniger als sechs Unterrichtsstunden in der Regel nicht möglich.

Öffnungs- und

Unterrichtszeiten

Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 07.50 bis 12.56 Uhr und von 14.00 bis 17.14 Uhr durchgeführt. In Ausnahmefällen kann der Unterricht im Einvernehmen zwischen Lehrer, Schülerin und Direktor auch außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden.

 

 

Die Unterrichtszeit am Vormittag umfasst von Montag bis Freitag in der Regel sechs, in Ausnahmefällen fünf Unterrichtsstunden und eine Pause von circa 15 Minuten zwischen der dritten und der vierten Unterrichtsstunde.

 

 

 

 

Der Nachmittagsunterricht beginnt um 14.00 Uhr und endet um 17.14 Uhr; die einzelnen Klassen haben in der Regel höchstens an zwei Nachmittagen zwei bis vier Stunden Unterricht. Ausnahmen sind aus organisatorischen Gründen möglich.

 

Der Stundenplan wird nach den vom Lehrerkollegium und vom Schulrat genehmigten Kriterien erstellt.

 

Anfang und Ende der Unterrichtsstunden werden durch Klingelzeichen angezeigt; der eventuell erforderliche Wechsel vom Klassenraum in einen Spezialraum erfolgt ruhig.

Beim Klingelzeichen zu Unterrichtsbeginn gehen die Schülerinnen umgehend in ihre Klasse. Falls der Lehrer zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht erschienen ist, meldet der Klassensprecher dies im Sekretariat. Wenn eine Stunde ausfällt, bleiben die Schülerinnen in der Klasse und warten die Weisungen der Direktion ab.

 

Umstellungen im Stundenplan sind nur mit Einverständnis des Direktors gestattet.

 

Nach Bedarf können Schülerinnen mit Erlaubnis des Direktors sich auch außerhalb des Unterrichts im Gebäude aufhalten.

Aufenthalt im Schulgebäude

Die Spezialräume der Schule dürfen nur in Begleitung des Fachlehrers betreten werden, der auch die Benützung der jeweiligen Lehrmittel regelt und betreut. Für die Benutzung der Bibliothek, des Computerraumes und der Turnhalle gibt es eigene Regelungen, welche als separate Anlagen im Schulprogramm eingesehen werden können.

 

Die Schülerinnen dürfen den Aufzug der Schule nicht benützen; gehbehinderte Schülerinnen erhalten vom Direktor eine Sondererlaubnis.

 

Schulfremde Personen haben nur Zutritt zum Sekretariat und zur Direktion; Schülerinnen dürfen sich weder im Hof noch im Schulgebäude von schulfremden Personen besuchen lassen.

 

Die Schülerinnen werden vor Beginn des Unterrichts und während der Pause von Lehrern beaufsichtigt; der Aufsichtsdienst wird jedes Jahr durch einen eigenen Plan geregelt. In Ausnahmefällen kann auch ein Schulwart zur Aufsicht herangezogen werden. Die Anweisungen der Aufsichts-personen sind für alle Schülerinnen verbindlich.

Pausen und

Aufsicht

Die Schülerinnen können sich während der Vormittagspause innerhalb des Schulgebäudes oder im Innenhof der Schule aufhalten, nicht aber vor dem Haupteingang. Während der Pause sind die Klassenräume gründlich zu lüften.

 

Die Schülerinnen dürfen den Schulbereich während des Unterrichts und während der Pause nur in dringenden Fällen mit einer schriftlichen Erlaubnis des Direktors verlassen.

 

Während des Unterrichts ist jede Störung untersagt; nur für dringende Mitteilungen darf mit Erlaubnis des Direktors eine Unterrichtsstunde unterbrochen werden. Das Austreten während des Unterrichts kann vom Lehrer ebenfalls nur in dringenden Fällen erlaubt werden, und wenn, dann jeweils nur für einzelne Schülerinnen; der Lehrer bleibt auch für die Schülerin, die sich außerhalb des Klassenraumes aufhält, verantwortlich.

 

 

 

   SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND SAUBERKEIT

Auf dem Schulweg, auf dem Schulgelände (Gebäude, Hof, Turnhalle) und bei Schulveranstaltungen sind alle, im besonderen die Schülerinnen, zu vorsichtigem und rücksichtsvollem Verhalten angehalten, um sich selber und andere nicht unnützen Gefahren auszusetzen.

Sicherheit

 

Es ist verboten, auf den Fensterbänken zu sitzen.

 

Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen und Knallkörpern jeder Art ist verboten.

 

Alle Unfälle, auch scheinbar harmlose, müssen unverzüglich im Sekretariat gemeldet werden, damit rechtzeitig eine Meldung bei den zuständigen Behörden bzw. bei der Versicherung gemacht werden kann.

Unfallmeldungen

Für das Verhalten im Brand- und Katastrophenfall gibt es eine eigene Räumungsordnung, die strikt zu befolgen ist. Mindestens einmal im Jahr wird eine Räumungsübung durchgeführt.

Räumungsordnung

In den Klassen stehen verschließbare Kästen zur Verfügung, wo Schülerinnen eventuelle Schulsachen aufbewahren können; die Kästen bleiben außerhalb der Unterrichtszeit verschlossen. Für Gegenstände, die in der Klasse unverschlossen zurückbleiben, kann die Schule keine Haftung übernehmen.

Klassenkästen

Zu den selbstverständlichen Verhaltenspflichten der Schülerin gehört, dass sie die Anlagen, Räume und Einrichtungsgegenstände der Schule schonend behandelt, dass sie auf Ordnung und Sauberkeit achtet und eventuelle Schäden umgehend beim Schulwart oder im Sekretariat mel­det.

Sauberkeit

Das Rauchen ist in allen Räumen der Schule (einschließlich Treppen und Übergängen) und auf dem Schulgelände (Eingangsbereiche und Schulhof) verboten.

Rauchverbot

Mobiltelefone müssen in den Unterrichts- und Spezialräumen, in der Bibliothek und im Lehrerzimmer ausgeschaltet werden.

Mobiltelefone

 

 

   INFORMATION UND MITBESTIMMUNG

Die Klassen können monatlich zwei Unterrichtsstunden für Klassenversammlungen verwenden. Die Meldung mit der Tagesordnung wird von den Klassenvertretern sowie von den Lehrern, deren Stunden in Anspruch genommen werden, unterzeichnet und dann spätestens drei Tage vorher dem Direktor zur Genehmigung vorgelegt. Die Lehrer der betreffenden Unterrichtsstunden üben während der Klassenversammlung ihre Aufsichtspflicht über die Klasse in der Weise aus, dass sie entweder bei der Versammlung anwesend sind oder doch von Zeit zu Zeit in den Klassenraum hineinschauen. Über jede Versammlung wird ein Protokoll abgefasst und vom Klassenvorstand überprüft; die Protokolle werden bis Schulende in der Klasse aufbewahrt. Ab Mitte Mai sind keine Klassenversammlungen mehr möglich.

Klassen-

versammlungen

Schülervollversammlungen sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen.

Schüler-

vollversammlungen

Mitteilungen und Ankündigungen an den Anschlagtafeln der Schule sind nur mit Erlaubnis des Direktors gestattet.

Mitteilungen an der

Anschlagetafel

 

 

   UNTERRICHTSBEGLEITENDE VERANSTALTUNGEN

Die Durchführung von Lehrausgängen, Lehrausflügen, Lehrfahrten usw. wird durch eigene vom Schulrat beschlossene Richtlinien geregelt.

 

 

 

   ABWESENHEITEN, VERSPÄTUNGEN, FREISTELLUNGEN

Zu Beginn jeder Unterrichtsstunde wird die Anwesenheit der Schülerinnen kontrolliert; die nicht anwesenden Schülerinnen werden im Klassenbuch als abwesend eingetragen. Schülerinnen, die verspätet in die Klasse kommen, müssen sich beim Lehrer für die Verspätung mündlich rechtfertigen; der Lehrer kann für den verspäteten Eintritt in den Unterricht auch die schriftliche Rechtfertigung des Erziehungsberechtigten oder eine schriftliche Erlaubnis des Direktors verlangen. Die Verspätung wird vom Lehrer über dem bereits eingetragenen Namen der Schülerin vermerkt.

Allgemeines

Fahrschülerinnen, welche die schriftliche Erlaubnis haben, wegen ungünstiger Fahrpläne regelmäßig verspätet in den Unterricht zu kommen oder sich vor Unterrichtsende von der Schule zu entfernen, werden für die in der Erlaubnis angegebene Zeit nicht als abwesend eingetragen. Im Klas-senbuch liegt ein Verzeichnis der entsprechenden Schülerinnen auf.  

Regelungen für Fahrschüler

Abwesenheiten, die länger als 15 Minuten dauern, werden als Absenzen gewertet und sind daher schriftlich mit dem Absenzenheft zu rechtfertigen. Im Falle wiederholter und/oder ungerechtfertigter Verspätungen können auch Verspätungen von weniger als 15 Minuten als Abwesenheiten gewertet werden.

Verspätungen

Voraussehbare Absenzen bis zu drei Tagen werden auf Antrag des Erziehungsberechtigten im Voraus vom Klassenvorstand genehmigt (Antragsfrist: mindestens drei Tage). Vorentschuldigungen für den Instrumentalunterricht nehmen die entsprechenden Fachlehrer entgegen. Gründe für voraussehbare Absenzen können sein: ärztliche Visiten, dringende Vorsprachen bei Behörden, Prüfungen, Wettbewerbe, Meisterschaften, außerordentliche Ereignisse in der Familie. Bei ärztlichen Visiten und Kontrollen muss die Entschuldigung mit dem Arztstempel versehen sein. Bei Abwesenheit wegen Tätigkeiten als Mitglied in einem Verein muss dieser ein Ansuchen an die Schule stellen und die Abwesenheit begründen.

Bei voraussehbaren Absenzen ab vier Tagen entscheidet der Direktor in Absprache mit dem Klassenvorstand (Antragsfrist: mindestens eine Woche).

Voraussehbare

Absenzen

Bei Freistellungen aus schulischen Gründen (Meisterschaften, Choreinsätze, Feiern, Proben, Schülerratssitzungen  usw.) legt der zuständige Fachlehrer dem Direktor eine Aufstellung der betroffenen Schülerinnen mit Angabe der jeweiligen Klasse vor; die Liste wird vom Direktor unterschrieben und eine Kopie davon in die Klassenbücher eingelegt. Die betreffenden Schülerinnen werden im Klassenbuch und im Lehrerregister mit dem Vermerk „F“ (für freigestellt) eingetragen; die Rechtfertigung ist jedoch schon durch die vom Direktor unterschriebene Aufstellung gegeben. Die Freistellungen werden im Zeugnis nicht als Abwesenheit gezählt.

Freistellungen aus schulischen Gründen

Nicht voraussehbare Absenzen werden nachträglich bei Wiedereintritt der Schülerin in den Unterricht gerechtfertigt, indem die betreffende Schülerin dem Klassenvorstand die vom Erziehungsberechtigten unterschriebene schriftliche Begründung im Absenzenheft vorlegt. Minderjährige Schülerinnen, die in Meran privat untergebracht sind, bringen die Recht-fertigung spätestens innerhalb einer Woche mit der Unterschrift der Eltern. Die Rechtfertigung der Heimschülerinnen wird von der Heimleitung unterschrieben und mit dem Heimstempel versehen.

Der Klassenvorstand überprüft die im Absenzenheft eingetragene Begründung, das Datum, die Anzahl der Abwesenheitsstunden sowie die Unterschrift. Der Klassenvorstand unterschreibt die beiden Abschnitte im Absenzenheft, reißt den rechten Abschnitt ab und gibt das Absenzenheft der Schülerin zurück. Die Abschnitte und die Nachweise für schulisch bedingte Freistellungen verwahrt er in einem Umschlag in seinem persönlichen Register. Von Zeit zu Zeit überträgt er die Daten von den Abschnitten in die vom Sekretariat vorbereiteten Absenzenblätter; die Freistellungen werden nicht in die Absenzenblätter übertragen.

Absenzen bei Krankheit, Unfall u. Ä.

Der Klassenvorstand kann für länger als fünf Tage dauernde Abwesenheiten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses einfordern. In Zweifelsfällen kann auch bei kürzerer Dauer der Absenz ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Ärztliche Zeugnisse

Absenzen in Wahlpflichtfächern und Freifächern bzw. Wahlangeboten werden bei der jeweiligen Lehrperson getrennt entschuldigt. Die Lehrperson überprüft, ob die Abwesenheit gerechtfertigt ist, unterschreibt die beiden Abschnitte, reißt den rechten Abschnitt ab und gibt das Absenzenheft der Schülerin zurück. Der Lehrer verwahrt die Abschnitte in seinem Register und gibt sie am Ende des Semesters gemeinsam mit der Namensliste der Schülerinnen im Sekretariat ab; in der Namensliste sind auch die Absenzen für jede Schülerin angegeben.

Absenzen in Wahlpflicht- und Freifächern

Abwesenheiten, die nicht innerhalb einer Woche gerechtfertigt werden, werden im Regelfall in den Bewertungsdokumenten als unentschuldigte Absenzen eingetragen. Nicht gerechtfertigte und nicht rechtzeitig gerechtfertigte Absenzen und Verspätungen sind Verstöße gegen die Schulordnung und können im Wiederholungsfalle eine Disziplinarmaßnahme zur Folge haben.

Unentschuldigte Absenzen

Unterrichtsinhalte und Aufgabenstellungen, die wegen Verspätungen und Abwesenheiten versäumt worden sind, werden von den Schülerinnen selbständig nachgearbeitet; die zuständige Fachlehrperson entscheidet darüber, innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat.

Versäumte Unterrichtsinhalte

 

 

   TEILNAHME AN KUNDGEBUNGEN

Öffentliche Kundgebungen werden nicht als schulische Veranstaltungen eingestuft oder als Veranstaltungen von schulischem Interesse in den Tätigkeitsplan aufgenommen. Daher kann der Direktor die Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht genehmigen.

 

Der Direktor holt vor öffentlichen Kundgebungen, zu denen Schülerinnen aufgerufen werden, die Meinung des Schülerrates oder der/des Vorsitzenden ein.

 

Die Teilnahme von Schülerinnen an öffentlichen Kundgebungen gilt als gerechtfertigte Absenz, wenn die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen im Voraus ein schriftliches Ansuchen stellen und die Schule von jeder Verantwortung entbinden.

Teilnahme zählt als Absenz

Sollte kein gültiges schriftliches Ansuchen vorliegen, gilt die Abwesenheit als nicht entschuldigt.

 

 

 

   DISZIPLINARORDNUNG

Die Schülerinnen sind zu einem höflichen, toleranten und rücksichtsvollen Verhalten in der Schule und bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen auch außerhalb der Schule verpflichtet.

Werden die schulischen Regeln des Zusammenlebens nicht beachtet, gilt dies als Verstoß gegen die Disziplin und Schulordnung, der Disziplinar-maßnahmen oder Maßnahmen zur Wiedergutmachung zur Folge hat.

Regeln des Zusammenlebens und Leitlinien bei Regelverstößen

Dabei sind folgende Leitlinien zu beachten:

 

Fehlverhalten und Regelverstöße und deren Wirkungen werden bewusst gemacht, ohne die Würde der Person zu verletzen.

 

Konflikte werden fair und konstruktiv gelöst.

 

Sanktionen streben eine Änderung des Verhaltens und eine Wiedergutmachung an.

 

Die Verantwortung für die Disziplinarverstöße ist immer persönlich.

 

Disziplinarverstöße liegen dann vor, wenn:

  1. Schülerinnen die Persönlichkeit von Mitgliedern der Schulgemeinschaft verletzen;
  2. Schülerinnen das Eigentum der Schule, von Mitschülerinnen oder anderer Personen beschädigen oder entwenden;
  3. Schülerinnen Räume oder Einrichtungsgegenstände der Schule vorsätzlich verschmutzen;
  4. Schülerinnen die schulischen Tätigkeiten der Mitschülerinnen, Lehrpersonen oder des Verwaltungspersonals behindern;
  5. Schülerinnen durch unverantwortliches Verhalten sich selbst oder andere Gefahren aussetzen;
  6. Schülerinnen durch ungebührliches Verhalten den Ruf der Schule schädigen;
  7. Schülerinnen vereinbarte Termine nicht einhalten und unbegründet abwesend sind und dadurch den Lernprozess stören oder behindern;
  8. Schülerinnen wiederholt gegen die Bestimmungen der Schulordnung verstoßen.

Disziplinarverstöße

Verstöße gegen die in der Schulordnung angeführten Pflichten der Schülerinnen sowie gegen die angeführten Schulregeln ziehen Disziplinarmaßnahmen nach sich. Diese dürfen die Persönlichkeit der Schülerinnen nicht verletzen. Sie müssen angemessen sowie zeitlich begrenzt sein und dürfen die Leistungsbewertung in keiner Weise beeinflussen.

Disziplinarverstöße finden Berücksichtigung in der Betragensnote.

Disziplinarmaßnahmen

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Wiedergutmachung: soweit möglich sind die Schülerinnen zum Bezahlen eines Schadens verpflichtet (bei Minderjährigen auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten) bzw. können zu Tätigkeiten zu Gunsten der Schulgemeinschaft herangezogen werden (z. B. zur Mithilfe bei Reparaturen, zum Reinigen von Tischen, Stühlen o. Ä.). Solche Tätigkeiten werden außerhalb des regulären Unterrichts erledigt.

Wiedergutmachung

Je nach Ausmaß des Verstoßes können folgende Maßnahmen getroffen werden:

  1. Mündliche Ermahnung durch Lehrpersonen, Schulpersonal oder Direktor;
  2. Mündliche Ermahnung mit Eintragung ins Klassenbuch durch die Lehrperson oder den Direktor;
  3. Zeitweiliger Ausschluss aus der Klassengemeinschaft;
  4. Zeitweiliger Ausschluss aus der Schulgemeinschaft.

Art der Sanktionen

Die Betroffene muss in all diesen Fällen Gelegenheit erhalten, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die betroffenen Schülerinnen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigte können sich auch an die schulinterne Schlichtungskommission wenden, um die Angelegenheit zu klären.

Anhörung der Betroffenen

Eintragungen ins Klassenbuch sind in der Regel nach vorheriger Ermahnung der Schülerinnen vorzunehmen und können – so wie andere Maßnahmen - auch den Eltern oder Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.

Eintragungen ins Klassenbuch

In besonderen Fällen können Schülerinnen auch kurzfristig von der betreffenden Lehrperson aus der Klassengemeinschaft ausgeschlossen werden, sofern die Aufsicht gewährleistet bleibt. Die Schülerin darf dabei auf keinen Fall das Schulgebäude verlassen. Dieser Ausschluss beschränkt sich auf die betreffende Unterrichtsstunde oder einen Teil davon und ist immer verbunden mit einem fachbezogenen Arbeitsauftrag außerhalb der Klasse (in der Bibliothek oder in einem anderen schulischen Raum). Ein entsprechender Vermerk im Klassenbuch dokumentiert die Maßnahme.

Für gravierende oder fortgesetzte Verstöße gegen die in der Schulordnung angeführten Pflichten der Schülerinnen und/oder gegen die angeführten Schulregeln sind folgende Sanktionen vorgesehen:

  1. Ausschluss aus der Klassengemeinschaft, verbunden mit einem Arbeitsauftrag in der Schule;
  2. Ausschluss aus der Schulgemeinschaft, verbunden mit einem Arbeitsauftrag zu Gunsten der Schule oder einer sozialen Einrichtung.

Im Falle von ungebührlichem Verhalten einer Schülerin bei schul- begleitenden Veranstaltungen kann die Betreffende von weiteren schul- begleitenden Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Ausschlüsse

Ein- oder mehrtägige Ausschlüsse aus der Klassen- oder Schulgemeinschaft und Ausschlüsse von schulbegleitenden Ver-anstaltungen werden vom Klassenrat verfügt. Über die Einberufung des Klassenrates entscheiden der Direktor und der Klassenvorstand, in Ausnahmefällen kann die Einberufung auch von einer einzelnen Lehrperson beantragt werden.

Zuständigkeiten bei Ausschlüssen

Gegen die Disziplinarmaßnahme kann die Schülerin oder deren Erziehungsberechtigte innerhalb einer Woche ab Erhalt der Verfügung Rekurs bei der schulinternen Schlichtungskommission einreichen. Der Vollzug dieser Disziplinarmaßnahmen bleibt bis zum Ablauf der Rekursfrist bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission ausgesetzt.

Rekurse

Der schulinternen Schlichtungskommission gehören neben dem Schuldirektor eine Vertreterin der Schülerinnen, ein/e Elternvertreter/in und zwei Lehrpersonen an. Die Vertreter/innen der Schülerinnen, Eltern und Lehrpersonen werden vom Schülerrat, vom Elternrat bzw. Lehrerkollegium namhaft gemacht. Die Amtsdauer der Schlichtungs-kommission beträgt drei Jahre.

Die erste Einberufung der Schlichtungskommission erfolgt durch den Schuldirektor. In dieser ersten Sitzung genehmigt die Schlichtungs-kommission die Geschäftsordnung.

Für alle hier nicht besonders angeführten Details gelten die Art. 5 und 6 der Schülerinnen-Charta.

Schulinterne Schlichtungs-

kommission

 

Ergänzungen der Schuldordnung für die Nutzung der Schulstelle im „Ex-Museumsgebäude“ in der Galilei Straße Nr. 41

Im Schuljahr 2013/2014 sind auf Grund des Raummangels im Schulgebäude in der Verdistraße 8 zwölf  Klassen im ehemaligen Museumsgebäude in der Galileistraße 41 untergebracht.

Die Bestimmungen der Schulordnung haben auch für die Schülerinnen im Museumsgebäude Gültigkeit. Für diese Schulstelle gelten folgende Sonderregelungen:

 

Organisatorische Regelungen

Die Schulstelle „Ex-Museumsgebäude“ ist an Schultagen von Montag bis Freitag von 07.30 bis 18.00 Uhr geöffnet. Außerhalb der Unterrichtszeit ist es den Schülern und Schülerinnen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Direktors gestattet, sich im Schulgebäude aufzuhalten.

Der Zugang zum Gebäude ist über die beiden bestehenden Eingänge möglich.

Falls eine Lehrperson zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht in der Klasse eingetroffen ist, melden die Schülervertreter/innen dies telefonisch im Sekretariat der Schule (Tel. 0473 230028).

Schulfremde Personen haben keinen Zutritt zum Schulgebäude. Die Schülerinnen dürfen sich weder im Hof noch im Gebäude von schulfremden Personen besuchen lassen.

Die Schülerinnen werden vor Beginn des Unterrichts und während der Pause von Lehrpersonen beaufsichtigt.

Bei Stundenwechsel kann sich durch den Wechsel von Lehrpersonen eine kurze unbeaufsichtigte Zeitspanne ergeben. Die Schülerinnen bleiben in dieser Zeit in ihrem Klassenraum, verhalten sich ruhig und diszipliniert und befolgen eventuelle Anweisungen der Schulwartinnen.

Die Schülerinnen können sich während der Vormittagspause im Gebäude und im Hof vor dem Schulgebäude aufhalten. Sie können die Automaten und das Pausenangebot im Erdgeschoss des Gebäudes nutzen.

Zur Einholung von Genehmigungen, die die Dienst habende Lehrperson oder der Klassenvorstand nicht erteilen können, begeben sich die Schülerinnen in das Hauptgebäude und holen beim Direktor oder seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die entsprechende Genehmigung ein. Die Erlaubnis für den Gang in das Hauptgebäude gibt die Dienst leistende Lehrperson. Die Schülerinnen legen die unterzeichnete Genehmigung nach ihrer Rückkehr aus dem Hauptgebäude der Dienst leistenden Lehrperson vor.

Die Schülerinnen dürfen die Außenstelle während des Unterrichts und während der Pause nur in dringenden Fällen mit einer schriftlichen Erlaubnis des Direktors verlassen.

Wenn die im Ex-Museumsgebäude untergebrachten Klassen Räume im Hauptgebäude nutzen, verbringen sie auch die Pause im Hauptgebäude. Den Rückweg an ihre Schulstelle können sie eigenständig antreten.

Den Schülervertreterinnen ist es in der Pause zur Erledigung von verschiedenen organisatorischen Belangen erlaubt, sich in das Sekretariat und die Direktion am Hauptgebäude zu begeben. Diese Gänge an den Hauptsitz werden von der Dienst leistenden Lehrperson im Klassenbuch vermerkt.

Bei Stundenwechsel ist es den Schülerinnen nicht erlaubt, den Hauptsitz aufzusuchen.

 

Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit

Es ist verboten auf den Fensterbänken zu sitzen.

Für das Verhalten im Brand- und Katastrophenfall gibt es eine eigene Räumungsordnung für die Außenstelle, die strikt zu befolgen ist.

Bei Unwohlsein einer Schülerin verständigt die Dienst leistende Lehrperson das Sekretariat. Für die Schülerinnen steht der Schulwarteraum im Erdgeschoss des Hauptsitzes zur Verfügung. Schülerinnen übernehmen die Begleitung der sich unwohl fühlenden Schülerin in den Erste-Hilfe-Raum.

Das Rauchen ist in allen Räumen und auf dem Schulgelände (auch Schulhof) verboten. Im Eingangsbereich des Gebäudes darf nur vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende geraucht werden, allerdings nicht unmittelbar vor den Türen und unter den Klassenfenstern. Die Zigarettenkippen müssen im dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.

Den Schülerinnen wird dringend empfohlen, in der Klasse keine Funktelefone oder Wertsachen zu lassen. Schulmaterialien sind in den verschließbaren Schränken zu verstauen. Die Schule kann für abhanden gekommene Gegenstände keine Haftung übernehmen.

 

Information und Mitbestimmung

Informationen an die Schülerinnen werden in den entsprechenden Fächern an der Schulstelle hinterlegt. Die Schülervertreterinnen sollen das Klassenfach regelmäßig überprüfen.

 

Medien und Geräte

Für den Unterricht benötigte Medien und Geräte stehen in den entsprechenden Räumen zur Verfügung. Sie werden nach der Nutzung in den Klassen wieder an ihren Standort zurückgebracht.

 

*Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, wird durchwegs die weibliche Form verwendet; selbstverständlich sind mit dem Begriff Schülerinnen stets auch die Schüler gemeint.

Dasselbe gilt auch bei den Lehrpersonen: die männliche Form „Lehrer“ oder „Professor“ bezieht sich auch auf die Frauen unter den Lehrpersonen