Förderverein Beda Weber

Seit 2003 gibt es ihn – den Schulförderverein des Humanistischen Gymnasiums „Beda Weber“ Meran. Gegründet wurde er damals auf Betreiben einiger Schülereltern und Absolventinnen und Absolventen, denen das Gymnasium und die humanistisch-klassische Bildung ein Herzensanliegen waren.

Seine Aufgabe ist es, die Interessen der Schule zu vertreten und die Schulgemeinschaft zu stärken. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, die als Unterstützung für die Tätigkeit des Vereines einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 10,00 oder einen Förderbeitrag von € 20,00 leisten.

Die Aufgaben des Vereins sind in den Statuten festgelegt.

Der Vorstand wurde 2020 für drei Jahre neu gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind: Stefan Pur (Präsident), Martina Rainer (Schuldirektorin), Renate Innerhofer Kauntz, Irene Rösch, Stephan Terzer, Martin Greiter, Bettina Fleischmann, Claudia Pellegrini, Rosanna Pruccoli, Irene Terzer

Statut des Vereins

 

Art. 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Förderverein des Gymnasiums Beda Weber EO (ehrenamtliche Organisation)“ und hat seinen Sitz in Meran beim deutschsprachigen Klassischen Gymnasium und Sprachengymnasium “Beda Weber” – Otto-Huber-Straße Nr. 72.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 2: Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Interessen ohne Gewinnabsicht und ist nicht parteigebunden.

2. Zweck und Zielsetzung des Vereins sind:

  • die Förderung der humanistischen Bildung, welche auf die ganzheitliche Entwicklung des Menschen ausgerichtet ist.
  • die Unterstützung des Klassischen Gymnasiums und Sprachengymnasiums “Beda Weber”, welches sowohl der Kulturtradition wie auch der Schulentwicklung verpflichtet ist.
  • das Ergreifen von Initiativen, welche der Schule und der Gesellschaft förderlich sind;
  • das Bereitstellen von Beiträgen für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen und bedürftige SchülerInnen
  • die Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen.

3. Ausgeübte Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Sinne des Art 5, Abs. 1 des GvD 117/2017 sind

  • Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz vom 28 März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
  • Organisation und Ausführung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse;
  • Organisation und Ausübung touristischer Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse;

Es können auch weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeführt werden; sie sind jedoch sekundär und instrumentell zu den im allgemeinen Interesse ausgeführten Haupttätigkeiten. Zuständig für die Entscheidung, welche weiteren Tätigkeiten ausgeführt werden, ist die Vollversammlung.

4. Die Dauer des Vereins wird bis zum 31. Dezember 2050 festgelegt und kann verlängert werden.

Art. 3: Vermögen und Einnahmen

Das Vermögen des Vereins besteht:

  • aus den Mitgliedsbeiträgen
  • von gelegentlichen Handelseinnahmen, deren Erlöse dem Vereinszweck bestimmt sind
  • es kann auch aus Mobilien und Immobilien, welche unter jedwedem Titel, Schenkungen, Nachlässe und sonstigen Zuwendungen, dem Verein von Seiten Privater und öffentlicher Behörden zukommen, bestehen
  • aus Spenden, Beiträgen, Sammlungen, Schenkungen von Privaten und öffentlichen Behörden
  • den Überschüssen aus der Haushaltsgebarung

Es ist untersagt auch in indirekter Weise, Gewinne und Überschüsse sowie sonstige Reserven während der Dauer des Vereins, außer wenn vom Gesetz vorgeschrieben, auszuschütten.

In keinem Falle können bei Auflösung des Vereins, bei Tod, Austritt und Ausschluss der Mitglieder, Rückerstattung für Überweisungen an den Dotationsfonds vorgenommen werden.

Die Mittel und Verwaltungsüberschüsse müssen für statutarisch vorgesehene Tätigkeiten verwendet werden.

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jeder werden, dem die humanistische Bildung ein Anliegen ist. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand; eine eventuelle Ablehnung muss begründet werden. Der Antragsteller kann beim Schiedsgericht Rekurs gegen die Ablehnung einlegen; diese entscheidet innerhalb von 60 Tagen definitiv über die Aufnahme bzw. Ablehnung.

Alle Mitglieder werden im Mitgliederregister geführt und haben das aktive und passive Stimmrecht. Sie erbringen die Leistungen ehrenamtlich.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und sich ideell und durch aktive Mitarbeit für die Zielsetzung des Vereins einzusetzen.

Die Mitglieder haben das Recht auf Einsichtnahme in die Vereinsbücher. Sie wird auf formlosen Antrag an den Vorsitzenden hin gewährt. Das Recht auf Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen gewährleistet.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss, zum Beispiel bei Säumigkeit bei der Bezahlung des Mitgliedbeitrages

Der freiwillige Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung.

Art. 5: Verlust der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus schwerwiegenden Gründen, wegen statutenwidrigen Verhaltens, auf Grund der Säumigkeit bei der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages oder aus anderen Gründen, die das Ansehen oder die Ziele des Vereines schädigen, ausgeschlossen werden.

Der Beschluss, der entsprechend begründet sein muss, ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief, Fax oder elektronischen Bescheid mitzuteilen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausschlusses das Schiedsgericht anrufen, welches innerhalb eines Monats nach Anhören der Parteien zu entscheiden hat.

Art. 6: Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht.

Die Tätigkeiten der Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich, weshalb kein Entgelt, ausgenommen der Ersatz von Spesen, bezahlt werden kann.

Art. 7: Die Vollversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vollversammlungen.

Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres statt.

Eine außerordentliche Vollversammlung wird immer dann einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragt.

Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist die Eröffnung der Versammlung um eine Stunde zu verschieben; sodann ist die Versammlung mit derselben Tagesordnung und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit sein Stimmrecht an ein anderes Vereinsmitglied zu übertragen. Die Vollmacht wird in schriftlicher Form gegeben. Ein Mitglied kann maximal drei abwesende Mitglieder durch Vollmacht vertreten.

Die ordentliche Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Einberufung der Vollversammlung muss unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch den Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich oder mittels Fax oder elektronisch oder mittels Anschlag an der Amtstafel des Klassischen Gymnasiums und Sprachengymnasiums „Beda Weber“ in Meran erfolgen.

Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder dessen Vertreter gemäß Art. 12 dieser Satzung; die Vollversammlung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss ein anderes Mitglied zum Vorsitzenden bestimmen.

Die Einberufung auf Antrag von Mitgliedern hat innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe des Antrages an den Präsidenten mit denselben Formvorschriften zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidenten eingebracht werden. Unter dem Punkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.

Über jede Vollversammlung ist eine Mitschrift zu verfassen, die vom Vorsitzenden und dem eigens beauftragten Schriftführer zu unterfertigen ist.

Art. 8: Zuständigkeiten der Vollversammlung

Der Vollversammlung obliegt:

  • die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichtes,
  • die Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte,
  • die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über alle Anträge von Seiten des Vorstandes und der Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die durch die Statuten der Vollversammlung vorbehalten sind.
  • die Beschlussfassung zu den über die Haupttätigkeit hinaus gehenden Tätigkeiten.
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzungen oder des Gründungsaktes.
  • die Genehmigung einer eventuellen Geschäftsordnung für die Vollversammlung.
  • die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber.
  • die Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.
  • die Beschlussfassung zu den anderen Fragen, deren Entscheidung der Vollversammlung vom Gesetz, vom Gründungsakt oder vom Statut übertragen wird.

Art. 9: Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und besteht aus fünf bis zehn gewählten Mitgliedern. Die Anzahl wird von der Vollversammlung vor der Wahl bestimmt.

Dazu kommt als ständiges Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht der Direktor des Klassischen Gymnasiums und Sprachengymnasiums „Beda Weber“ oder ein von diesem ernannter Stellvertreter.

In seiner ersten Sitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vize-Präsidenten, den Schriftführer und den Kassier.

Die Tätigkeit der Amtsträger ist ehrenamtlich.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes rückt das erste nicht gewählte Mitglied nach. Scheidet die Mehrheit der Mitglieder aus, so obliegt es den übrigen Mitgliedern, eine dringende Vollversammlung zur Neubestellung einzuberufen.

Art. 10: Abberufung

Der Antrag zur Abwahl des Vorstandes muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein und einen Wahlvorschlag, verbunden mit der Annahmeerklärung der Kandidaten, enthalten.

Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand hat der scheidende Vorstand die Geschäfte weiterzuführen.

Art. 11: Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten in geeigneter Form fristgerecht einberufen.

Der Vorstand ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 12: Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt den Verein gegenüber Dritten und sorgt für eine statutengemäße Durchführung der Beschlüsse.

Er kann seine Zuständigkeiten auf bestimmte Zeit oder auch fallweise an andere Mitglieder des Vorstandes delegieren.

Er ist befugt, im Rahmen allgemeiner richtungsweisender Beschlüsse des Vorstandes entsprechende Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen.

Im Dringlichkeitsfalle kann er, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch den Vorstand, dessen Zuständigkeiten wahrnehmen.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, sämtliche Beiträge und Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und Privaten in Empfang zu nehmen und den Empfang zu bestätigen.

Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Vorsitzende vom Stellvertretenden Vorsitzenden mit allen Rechten und Pflichten vertreten. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt der Vorstand einen provisorischen stellvertretenden Vorsitzenden.

Art. 13: Rechnungsprüfung

Die Vollversammlung wählt für die Amtsperiode des Vorstandes drei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder sein müssen und dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Ihnen obliegt die Überprüfung der Gebarung und der jährlichen Abschlussrechnung, worüber sie der Vollversammlung einen Bericht erstatten, und gegebenenfalls die Entlastung des Kassiers beantragen. Eventuelle Beanstandungen sind dem Vorstand, für die notwendigen Berichtigungen oder Rechtfertigungen, fristgerecht vor der Vollversammlung mitzuteilen.

Art. 14: Der Kassier

Der Kassier ist für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig und ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresabschlussrechnung.

Art. 15: Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die von der Vollversammlung für drei Jahre gewählt werden. Die Schiedsrichter sind Mitglieder des Vereins.

Die drei Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

Das Schiedsgericht entscheidet außer in den von den Statuten angeführten Fällen immer dann, wenn es von Mitgliedern oder in Angelegenheiten, die den Verein betreffen, angerufen wird.

Das Schiedsgericht ist verpflichtet, die Parteien anzuhören. Die Entscheidungen sind für vereinsinterne Angelegenheiten endgültig und müssen den Parteien und dem Präsidenten innerhalb von 15 Tagen schriftlich und begründet zugestellt werden.

Art. 16: Änderung der Statuten

Änderungen dieser Statuten müssen von der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten genehmigt werden. In zweiter Einberufung entscheidet die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

Art. 17: Auflösung des Vereines

Für den Beschluss der Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins und der Übertragung des Vereinsvermögens ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins sind die nach Abschluss der Liquidation verbliebenen Güter anderen Körperschaften des dritten Sektors, die im selben oder in einem ähnlichen Bereich arbeiten, zu übertragen.

Art. 18: Allgemeine Bestimmungen

Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Statut vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über das Vereinswesen, wie im Buch I des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen sind sowie die Bestimmungen des GvDF 117/2017 insbesondere jene, die die ehrenamtlichen Organisationen regeln.

 

Genehmigt in der Vollversammlung am 29.04.2019

Mitgliedschaft

Interesse am Verein? Wir würden uns über Ihre / deine Mitgliedschaft sehr freuen.

Es ist ganz einfach, Mitglied zu werden. Es genügt, die untern eingefügte Beitrittserklärung auszufüllen und an die Adresse des Vereins zu schicken.

Mit der Bezahlung des Mitglieds- bzw. des Förderbeitrags wird die Mitgliedschaft für das laufende Jahr aktiviert bzw. erneuert.

 

Bankverbindung:

Raiffeisenkasse Algund,  
IBAN: IT98D0811258591000303262740

 

Beitrittserklärung (Word-Dokument)

Beitrittserklärung (pdf)

 

Wir freuen uns darüber, Sie / dich als neues Mitglied begrüßen zu dürfen!

Kontakt

Förderverein des Gymnasiums "Beda Weber"

Adresse:    Otto-Huber-Straße 72,
                  39012 Meran

Tel.:            0473 / 23 10 90

E-Mail:       foerderverein.bedaweber [at] gmail.com (foerderverein[dot]bedaweber[at]gmail[dot]com)